1. Geltungsbereich
Allen Lieferungen und Leistungen, die
forms2web communications GmbH als Auftragnehmer (AN) erbringt, liegen ausschließlich die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zugrunde. Diese werden vom Vertragspartner, dem Auftraggeber (AG), durch Vertrags- bzw. Auftragsunterfertigung, durch Auftragserteilung oder durch widerspruchslose Entgegennahme dieser Bedingungen, spätestens aber durch widerspruchslose Waren- oder Leistungsannahme (Vertragsabwicklung) - stets auch für etwaige Folgegeschäfte - anerkannt.
Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen des AG wird hiermit widersprochen. Diese verpflichten den AN selbst dann nicht, wenn dieser diesen nicht noch einmal zusätzlich bei Vertragsabschluss widerspricht. Auch die Übersendung einer Auftragsbestätigung gilt nicht als Anerkenntnis der Bedingungen des AG.
Abänderungen oder Nebenabreden zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer schriftlichen Bestätigung und gelten nur für den jeweiligen einzelnen Geschäftsfall. Sämtliche aufgrund dieses Vertrages zwischen den Parteien abzugebende Erklärungen bedürfen ebenfalls der Schriftform (z. B.: Mängelrüge, Kündigung, etc.). Dem Schriftlichkeitsgebot ist auch entsprochen, wenn Schriftstücke per Telefax an die jeweils andere Vertragspartei übermittelt werden.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt und wirksam ist. Das gleiche gilt für den Fall, dass diese AGB eine Regelungslücke enthalten.
Der AG ist nicht berechtigt die aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AN an Dritte zu übertragen.
Die Auftragsabwicklung des AN erfolgt mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Der AG erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung der dem AN im Rahmen der vertraglichen Beziehungen bekannt gewordenen und zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten.
2. Angebote und Abschlüsse
Alle Verträge, Aufträge und Vereinbarungen sind für den AN nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom AN firmenmäßig gezeichnet werden, und verpflichten nur in dem jeweils angegebenen Umfang. Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Aufträge, soweit sie von Vertretern oder sonstigen Vertriebsmitarbeitern des AN entgegengenommen werden, werden erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung des AN oder mit Auslieferung der Ware bzw. Erbringung der Leistung für den AN verbindlich. Mitarbeiter des AN sind nicht berechtigt, von diesen AGB abweichende Zusagen zu machen.
3. Leistungen AN
Der AN erbringt je nach getroffener Vereinbarung insbesondere folgende Leistungen:
- Ausarbeitung von Organisationskonzepten, Grob- und Detailanalysen
- Lieferung von Standard-Software
- Erstellung von Individualprogrammen
- Zur-Verfügung-Stellung von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
- Zur-Verfügung-Stellung von Werknutzungsbewilligungen
- Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Einführungs-unterstützung)
- Telefonische Beratung
- Software-Wartung
- Erstellung von elektronischen Formularen
- Einrichtung und Betrieb von Services (zB Application Service Providing seiner Anwendungen)
- Sonstige Dienstleistungen zwischen AG und AN.
4. Leistungsbeschreibung
Grundlage von Aufträgen ist neben diesen AGB das Angebot bzw. die Leistungsbeschreibung, die der AN aufgrund der ihm vom AG zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet. Das Angebot bzw. die Leistungsbeschreibung ist vor Auftragsbestätigung bzw. Auslieferung der Ware bzw. Erbringung der Leistung vom AG auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Später auftretende Änderungs- oder Erweiterungswünsche des AG können die vereinbarten Termine ohne nachteilige Rechtsfolgen für den AN verzögern und berechtigen den AN zur gesonderten Verrechnung des daraus resultierenden Mehraufwands.
Mit der Auftragserteilung erklärt der AG, dass das vertragsgegenständliche Angebot bzw. die Leistungsbeschreibung von ihm geprüft wurde und die darin enthaltenen Produkte und Leistungen seinen Anforderungen entsprechen.
Leistungen, die vor einer genaueren Definition, ohne einer solchen oder darüber hinaus erfolgen, sowie Leistungen, die im Angebot bzw. der Leistungsbeschreibung als "nach Aufwand" gekennzeichnet sind, werden nach tatsächlichem Zeitaufwand verrechnet.
Im Gegensatz zum Angebot bzw. der Leistungsbeschreibung sind Werbeaussendungen, Prospektmaterial, Produktinformationen und Äußerungen des AN oder des
Softwareherstellers grundsätzlich unverbindlich.
Der AN warnt und weist ausdrücklich darauf hin, dass nach dem heutigen Stand der Technik das Erstellen von
Softwareprogrammen völlig frei von Fehlern nicht möglich ist. Der AN leistet daher bei von ihm erstellten
Software-Produkten lediglich Gewähr, dass diese ausführungsfehlerfrei die Programminstruktionen ausführen, wenn die
Hardware- und Betriebssystemkonfiguration den Empfehlungen des AN entsprechen und allfällige Fehler nach dem Stand der Technik als solche erkennbar und reproduzierbar sind.
5. Installation und Abnahme
Im Falle der Installation der
Software durch den AN hat der AG auf eigene Kosten dafür Sorge zu tragen, dass zum Zeitpunkt der Installation alle nötigen Vorkehrungen getroffen sind, um eine problemlose Installation durch den AN zu ermöglichen. Etwaige durch die Verletzung dieser Pflicht entstehende Kosten sind durch den AG zu tragen.
Die Abnahme der ausgelieferten
Software und Unterlagen erfolgt durch eine vom AN durchgeführte Funktionsvorführung der
Software bzw. des
Services. Die Übergabe ist erfolgt, wenn die
Software bei einem Testlauf den im Auftrag bzw. den in der Leistungsbeschreibung festgelegten Spezifikationen entspricht.
Geringfügige Mängel, die die Einsatzfähigkeit des Liefergegenstandes gemäß der im Angebot bzw. der Leistungsbeschreibung festgehaltenen Eigenschaften nicht beeinträchtigen, berechtigen den AG nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.
Für den Fall, das s die Abnahme der
Software bzw. des
Services innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Auslieferung aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, nicht durchgeführt wird, gilt die
Software mit Verstreichen dieser Frist als abgenommen.
Mit der Abnahme der
Software und der sonstigen Leistungen durch den AG ist die Gefahr endgültig auf diesen übergegangen.
6. Gewährleistung
Der AN übernimmt die Gewähr dafür, dass für die Dauer von 6 Monaten ab der Abnahme die gelieferte
Software bzw. für die vereinbarte Nutzungsdauer das entsprechend der Beschreibung im Auftrag bzw. der Leistungsbeschreibung funktionsfähig ist. Ein relevanter Fehler in der überlassenen
Software bzw.
Service liegt dann vor, wenn die Funktion der
Software bzw. des
Services von der im Auftrag bz w. in der Leistungsbeschreibung festgelegten Weise nicht unwesentlich abweicht und dieser Fehler vom AG reproduzierbar ist. Der AG verpflichtet sich binnen 7 Tagen ab Auftreten eines Fehlers bei sonstigem Anspruchsverlust Mängelrüge zu erheben.
Die Wahl der Fehlerbeseitigung erfolgt durch den AN gemäß den technischen Erfordernissen beim AG oder am Einsatzort der
Software. Der AN kann nach seiner Wahl diese Fehler entweder ohne Berechnung individuell beseitigen oder durch Lieferung einer verbesserten Programmversion oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Fehlers berichtigen.
Der AG verpflichtet sich, ohne Berechnung dem AN die zur etwaigen Mängelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Der AG stellt dazu nach Absprache mit dem AN die Rechnersysteme und Peripheriegeräte im ausreichenden Umfang ohne Berechnung zur Verfügung. Reisekosten und Reisespesen des AN gehen zu Lasten des AG, wenn der Einsatzort im Ausland liegt, oder wenn der AG die Fehlerbeseitigung im Inland ausdrücklich am Einsatzort der
Software wünscht, ohne dass dies nach Ansicht des AN technisch notwendig ist.
Verweigert der AG die Mitwirkung an Fehlerbeseitigungsmaßnahmen, so ist der AN von seiner Verpflichtung zur Fehlerbeseitigung befreit. Die Berechtigung zur Vornahme von Ersatzvornahmen wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Der AN ist in keinem Fall verpflichtet,
Source- oder Maschinen
codes an den AG oder an Dritte weiterzugeben.
Die Verpflichtung zur Fehlerbehebung entfällt auch hinsichtlich solcher Fehler, die vom AG selbst oder von Dritten durch Eingriffe in die
Software oder Fehlbedienungen hervorgerufen wurden, es sei denn, der AG weist nach, dass diese Eingriffe für den Fehler nicht ursächlich sind, oder dass sie vom AN veranlasst wurden. Wird seitens des AN nachgewiesen, dass kein Fehler der
Software vorlag, so gehen sämtliche Aufwendungen für die Fehler-Suche und -behebung zu Lasten des AG.
Der AG hat das Recht, bei Fehlschlagen der Mängelbeseitigung (Modifikation oder Ersatzlieferung) die Herabsetzung des Nutzungsentgeltes zu verlangen oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzukündigen.
7. Wartung und Betreuung
Unter Wartung verstehen die Vertragsparteien die Verpflichtung des AN, die
Software bzw. das
Service während der Vertragsdauer in jenem funktionsfähigen Zustand, den es bei der Abnahme aufweist, aufrecht zu erhalten. Diese Verpflichtung ist vom AN im Rahmen der Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft während der Vertragsdauer gegen Entgelt nach Beauftragung durch den AG zu erfüllen.
Der AN behält sich im Rahmen der Wartung vor, die
Software bzw. das
Service zu ändern, weiter zu entwickeln, zu verbessern oder durch eine neue Entwicklung mit gleichwertigen Funktionen zu ersetzen. Der AN stellt dabei die Weiterverarbeitung der Daten, die mit früheren Programmversionen erzeugt wurden, sicher und liefert etwaige hierfür erforderliche
Software oder Anleitungen.
Der AG verpflichtet sich, die im Rahmen der Wartung entwickelten Programmversionen zu übernehmen bzw. einzusetzen. Lehnt der AG die Übernahme bzw. den Einsatz von solchen im Rahmen der Wartung übermittelten bzw. eingesetzten Programmversionen ab, so ist er dennoch zur ungekürzten Zahlung der Nutzungsentgelte verpflichtet und verzichtet zukünftig auf das Recht der Fehlerbehebung und weiteren Programmwartung.
Der AG nimmt zur Kenntnis, dass er möglicherweise durch die im Zuge der Wartung erfolgten Änderungen der Programmversionen aufgrund der Grenzen der vom AG eingesetzten
Hardwarekonfiguration die neuen Programmversionen nicht mehr in Betrieb nehmen kann oder das System nicht mehr ausreichend arbeitsfähig ist. In diesem Fall ist der AG nicht verpflichtet, die ihm übersandte Programmversion zu übernehmen und ist berechtigt, den gegenständlichen Vertrag zum Monatsende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat aufzukündigen.
Der AN verpflichtet sich, im Rahmen des gegenständlichen Vertrages auf die Vertragsdauer folgende Betreuungsleistungen zu erbringen:
- Betreuung des Auftaggebers per e-Mail zu Fragen der Bedienung und Administration der Software.
- Beseitigung von rekonstruierbaren Programmfehlern
- Information und Zur-Verfügung-Stellung bzw. Einsatz neuer Programmversionen.
- Als Reaktionszeit für die Beantwortung von Anfragen werden 3 Stunden ab Eingang innerhalb der Geschäftszeiten vereinbart.
Die vorzunehmenden Betreuungsleistungen werden baldmöglichst innerhalb der Geschäftszeiten des AN durchgeführt. Die Geschäftszeiten sind (ausgenommen Feiertage): Montag bis Donnerstag von 8:30 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 17:00 Uhr, Freitag von 8:30 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 15:00 Uhr.
Wenn Rufbereitschaft am Wochenende gewünscht wird, wird das gesondert verrechnet.
Pflichten des AG:
Der AG verpflichtet sich, folgende Punkte zu beachten und einzuhalten:
- Anfragen werden ausschließlich per e-Mail an support<at>forms2web.at gerichtet.
- Es sind alle relevanten Protokolldateien, Screenshots etc. der jeweiligen Anfrage beizulegen.
- Es sind alle relevanten Informationen über die jeweilige (betroffene) Systemkonfiguration der Anfrage beizulegen.
Bei Anfragen bezüglich
Client-Systemen sind folgende Betriebsinformationen erforderlich:
- Betriebssystem (Name, Version, ggf. ServicePack)
- Browser (Name, Version, ggf. ServicePack)
- Acrobat Reader-Version
- Art der Internetanbindung (Standleitung, Modem, Firewall etc.)
- Zugewiesene Bearbeitungsnummern sind immer anzuführen.
Von der den Vertragsinhalt bildenden Betreuungs- und Wartungs-leistung sind nachstehende Leistungen ausgenommen:
- Die Beseitigung von Störungen und Schäden aufgrund unsachgemäßer Behandlung oder sonstige Einwirkungen, die nicht vom AN zu vertreten sind. Leistungen die vom AN zur Beseitigung solcher Störungen erbracht werden, werden zu den jeweils gültigen Preisen des AN gesondert in Rechnung gestellt.
- Eingriffe in die Software oder in die von der Software verwalteten Daten (insoweit sie einen Programmbestandteil bilden) durch den AG oder Dritte entbinden den AN von den Verpflichtungen zur Erbringung von Betreuungs- und Wartungsleistungen.
8. Haftung
Der AN haftet nicht für eine besondere, über die im Auftrag bzw. der Leistungsbeschreibung enthaltene hinausgehende Beschaffenheit, Ertragsfähigkeit und Eignung der
Software. Der AG erklärt, über den Vertragsgegenstand vollständig informiert zu sein, und verzichtet auf die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums.
Der AN haftet ausschließlich für Schäden, welche durch ihn bzw. seine Mitarbeiter oder Vertreter durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden ist ausgeschlossen.
Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den AG sind ausgeschlossen, soweit sie nicht durch den AN bzw. seine Mitarbeiter oder Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden.
In jedem Fall ist eine etwaige Schadenersatzpflicht des AN mit der Höhe des Auftragswertes bzw. der vereinbarten Nutzungsgebühr bei
Services für die Dauer eines Vertragsjahres beschränkt.
9. Preise, Steuern, Gebühren
Alle Preise verstehen sich, sofern nicht gesondert darauf hingewiesen wird, in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den jeweils vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich „ab Geschäftssitz bzw. -stelle des AN”. Allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
9.1 Standard-Software
Die in Leistungsbeschreibungen angegebenen Preise für Standard-
Software-Module sind verbindlich bis zum "Gültig bis"- Datum des Angebotes bzw. der Leistungsbeschreibung. Nach diesem Datum stattfindende eventuelle Preiserhöhungen seitens des
Software-Herstellers werden dem AG weiterverrechnet. Auf Verlangen des AG wird der AN entsprechende Unterlagen (Informationsschreiben des
Software-Herstellers, aktuelle Preisliste) vorlegen.
9.2 Dienstleistungen, Services
Die in Leistungsbeschreibungen angegebenen Preise für Dienstleistungen sind verbindlich bis zum "Gültig bis"-Datum des Angebotes bzw. der Leistungsbeschreibung. Danach ist der AN berechtigt, eingetretene Steigerungen von Lohn- und Materialkosten bzw. sonstige Kosten und Abgaben in seinen Stundensätzen zu berücksichtigen. Die neuen Stundensätze müssen dem AG mindestens ein Monat vor ihrer erstmaligen Anwendung bekannt gegeben werden. Solche Erhöhungen gelten vom AG von vornherein als akzeptiert, wenn sie nicht mehr als 10% jährlich betragen. Dienstleistungen, die der AN über den ursprünglich vereinbarten Umfang hinaus auf Wunsch des AG erbringt, werden zu den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung aktuell gültigen Stundensät zen des AN monatlich unter Nachweis der erbrachten Leistungen abgerechnet. Dienstleistungen werden innerhalb der normalen Arbeitszeit des AN erbracht. Erfolgt ausnahmsweise und auf Wunsch des AG eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit, werden die dadurch anfallenden Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. Die genaue Regelung ist im Auftrag bzw. in der Leistungsbeschreibung definiert.
9.3 Reisekosten
Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem AG gesondert in Rechnung gestellt. Die genaue Regelung ist im Auftrag bzw. in der Leistungsbeschreibung definiert.
10. Zahlung
Der AN wird
Softwarelizenzen bei Erstellung bzw. Lieferung in Rechnung stellen, Dienstleistungen werden einmal monatlich abgerechnet. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programm-Module umfassen, ist der AN berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.
Jährliche Nutzungsentgelte sind zu Anfang jedes Kalenderjahres zu entrichten. Nutzungsentgelte für Teiljahre werden aliquot in Rechnung gestellt. Nutzungsentgelte werden an den Verbraucherpreisindex 2000 jährlich per 1.1. des Jahres angepasst. Endpunkt der Wertsicherung ist die jeweils für Oktober verlautbarte Indexziffer.
Sofern nicht gesondert vereinbart, sind die vom AN gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer spätestens 20 Tage ab Fakturenerhalt, ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Dies gilt auch für Teilrechnungen.
Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsziele bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung und Aufrechterhaltung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den AN. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsziele berechtigt den AN, die laufenden Arbeiten bzw. Leistungen binnen einer Woche nach schriftlichem Hinweis einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind v om AG zu tragen.
Bei Überschreiten des Zahlungszieles, bei Annahmeverzug und Terminverlust gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Im Fall der Säumnis ist der AG verpflichtet, neben den Verzugszinsen auch sämtliche gerichtlichen und außergerichtlichen Betreibungskosten zu ersetzen.
Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt, die nach dem kaufmännischen Ermessen des AN geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des AG zu mindern, berechtigt dies den AN, für noch ausstehende Lieferungen vor Leistungserbringung Vorauszahlungen zu verlangen.
Mit schuldbefreiender Wirkung können Zahlungen nur an den AN direkt geleistet werden. Stehen mehrere Forderungen gegen den AG offen, so werden Zahlungen des AG unabhängig von der Widmung zuerst auf die jeweils älteste Forderung angerechnet. Die Anrechnung erfolgt stets zunächst auf allfällige Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung.
Ein Aufrechnungsrecht steht dem AG nur in Ansehung anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Forderungen zu.
Alle vom AN gelieferten Waren bleiben bis zu deren vollständiger Bezahlung sein Eigentum.
11. Termine und Rücktrittsrecht
Der AN ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
Die angestrebt en Erfüllungstermine können jedoch nur dann eingehalten werden, wenn der AG zu den vom AN angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierten Leistungsbeschreibungen und Ausarbeitungen zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.
Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom AN nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des AN führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der AG.
Unvorhersehbare, unerwartete Ereignisse, wie z.B. höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Streik, Naturkatastrophen, Ausfall/Verzögerung von Vorlieferanten, gestatten beiden Vertragspartnern die Neufestsetzung von Terminen.
Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden des AN ist der AG berechtigt, unter angemessener, mindestens jedoch 14-tägiger Nachfristsetzung mit eingeschriebenem Brief vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird.
Ein Rücktritt des AG von bereits erbrachten Teillieferungen und -leistungen ist jedoch ausgeschlossen.
12. Urheber- und Nutzungsrechte
Der AN gewährt dem AG nach vollständiger Bezahlung der dafür vereinbarten Entgelte das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht zur Nutzung der im Auftrag bzw. der Leistungsbeschreibung angeführten und dort näher beschriebenen
Software bzw.
Service für die vereinbarte Dauer. Eine Verbreitung des Vertragsgegenstandes durch den AG wird ausgeschlossen. Durch eine Mitwirkung des AG bei der Herstellung der vertragsgegenständlichen
Software werden keine, über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung hinausgehenden Rechte welcher Art auch immer vom AG erworben.
Sämtliche Urheberrechte oder sonstigen Rechte an den vereinbarten Leistungen (Programme,
Services, Dokumentationen etc.) stehen ausschließlich dem AN bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der AG erhält ausschließlich das Recht, die
Software nach vertragsgemäßer Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken und nur für die im Auftrag bzw. in der Leistungsbeschreibung spezifizierte Hardware/ Betriebssysteme und im vereinbarten Ausmaß zu verwenden. Sollte der AG mit der vertragsgemäßen Bezahlung trotz zweimaliger Mahnung in Verzug sein, so verpflichtet er sich schon jetzt, ab schriftlicher Aufforderung durch den AN die Nutzung der
Software bzw. des
Service zu unterlassen.
Jede Verletzung der Urheberrechte oder sonstiger Rechte des AN oder des Lizenzgebers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in diesem Fall volle Genugtuung zu leisten ist. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem AG unter der Bedingung gestattet, dass in der
Software kein diesbezügliches ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche
Copyright- und Eigentumsvermerke der jeweiligen Rechteinhaber in diese Kopien unverändert mitübertragen werden.
13. Datenschutz
Der AN verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß §15 Datenschutzgesetz 2000 einzuhalten. Beide Vertragspartner verpflichten sich, über den Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen und sämtliche interne Informationen und Daten des anderen Vertragspartners, die ihnen im Zuge der Zusammenarbeit bekannt werden, Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren. Dies gilt auch unbeschränkt für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
Jede Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen durch einen der Vertragspartner, die über die Tatsache der Auftragserteilung und deren elementare Parameter (Firmenname und Adresse, grobe Auflistung der abzudeckenden Anwendungsbereiche, ungefähre Anzahl Anwender etc.) hinausgeht, erfordert die nachweisliche Zustimmung des anderen Vertragspartners.
14. Rechtswahl und Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich formelles und materielles österreichisches Recht als vereinbart. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen des AN ist Wien. Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder Nicht -Bestehen eines Vertragsverhältnisses und für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus einem solchen Vertragsverhältnis vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit des für den ersten Bezirk der Stadt Wien sachlich zuständigen Gerichtes. Nach Wahl des AN kann der AG jedoch auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand geklagt werden.
© forms2web communications GmbH
HG Wien, FN 127861 g
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Version 1.0
Tel.: +43 (0)1 740 516 704, Fax: +43 (0)1 740 519 6704